1. Geltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Aufträge und Absprachen der Vertreter bedürfen der Bestätigung des Verkäufers.
2. Handelsbrauch
Für sämtliche Lieferungen gelten die >>Tegernseer Gebräuche<< in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang*), soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder nachstehend bestimmt ist.
3. Angebote
Die Angebote sind freibleibend bis zur Bestätigung des Verkäufers.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Beim Versendungsverkauf – z. B. Lieferung ab Werk mit Frachtvergütung bis zu einem vereinbarten Ort – ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Ist die Lieferung frei Empfangsort vereinbart, so ist dieser der Erfüllungsort.
b) Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
c) Gerichtsstand ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
5. Preisstellung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei verladen Abgangsort der Ware.
6. Transportgefahr und Frachtvorlage
Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers, auch wenn Lieferung frei Empfangsort erfolgt. In diesem Falle sind Fracht, Zölle, Versicherung und sonstige versandposten vom Empfänger skontofrei vorzulegen.
7. Lieferfristen und Vermessung
Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr. Höhere Gewalt bedingt entsprechende Verlängerung der Lieferfrist. Die Vermessung erfolgt nach den Vorschriften der >>Tegernseer Gebräuche<<. Wird getrocknetes Holz geliefert, so erfolgt die Vermessung nach unserer Wahl vor dem Trocknen oder nach der Trocknung mit entsprechendem Zuschlag auf das Trocknungsmaß für Schrumpfung.
8. Rechnungserteilung und Zahlungsweise
a) Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
b) Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die Teillieferungen anteilig verrechnet.
c) Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Käufers entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tage in bar ohne Abzug zu zahlen.
d) Wird Wechselzahlung vereinbart, so muss der versteuerte Wechsel sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum abgerechnet, nicht überschreiten. Die Diskontspesen werden vom Käufer getragen. Es gelten die Sätze, die dem Verkäufer von der Bank berechnet werden, mindestens aber 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Für die Annahme von Wechseln und Schecks gelten die Bedingungen der Banken.
e) Bleibt der Käufer mit fälligen Zahlungen im Rückstand, so sind vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
9. Kreditwürdigkeit
Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin aufgrund nachweisbarer Tatsachen (z.B. Scheck- oder Wechselproteste) begründete Bedenken, so kann der Verkäufer nicht ohne weiteres von den eingegangenen Verpflichtungen zurücktreten, jedoch steht ihm das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Käufer zu verlangen und für den Fall, dass der Käufer diesem verlangen nicht nachkommt, anzudrohen, dass er nunmehr ohne weiteres vom Vertrag zurücktrete.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Sie ist von der übrigen Ware des Empfängers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist, und gegen Feuer, Diebstahl und Verderb wie seine eigene Ware zu sichern und zu versichern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort durch Einschreibebrief, in Eilfällen telegrafisch, mitzuteilen. Wird die Ware seitens des Käufers be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei der Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum nach §§947, 948 DGB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, im Fall der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus Versicherung oder aus einem sonstigen Rechtsgrundzustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit und bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Material verarbeitet, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung für die neuen Gegenstände nur in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung die Lieferforderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 25 %, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit zur Freigabe von Sicherung verpflichtet.
11. Zahlungen bei Mängelrüge
Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem unwesentlichen Umfange als berechtigt erwiesen hat. Auch bei berechtigter Mängelrüge darf der Käufer nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Streitwert entspricht.
12. Streitfälle
Für Streitigkeiten über das Zustandekommen bzw. die Durchführung dieses Abschlusses ist nach Wahl des Verkäufers das ordentliche Gericht oder das Schiedsgericht für Holz in Deutschland gemäß dem verbände-Abkommen über das Schiedsgericht Holz vom 21. März 1951 zuständig. Das zuerst angerufene Gericht bleibt zuständig. In die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen nicht Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, klagen aus Geldforderungen sowie Anträge auf Arreste und einstweilige Verfügungen.
13. Vorstehende Bedingungen gelten auch für alle späteren Geschäfte, auch wenn sie nicht für jeden Einzelfall vereinbart worden sind.
14. Sollte ein Teil dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
*) >> Gebräuche im Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzhalbware<<. Neufassung vom 21. Juni 1956.
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